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Ablauf einer Organspende

Im Transplantationsgesetz sind die Zuständigkeiten, Bedingungen und Abläufe für eine Organspende genau geregelt. Eine Organspende findet deshalb immer nach demselben vorgeschriebenen Schema statt. Um Organe spenden zu können, muss man sowohl die medizinischen als auch die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben, sonst ist dies nicht möglich.

Verlust der Hirnfunkton
Nicht allen Patienten mit schweren Hirnschädigungen kann auf der Intensivstation geholfen werden. Bei manchen Menschen sind die Schäden so erheblich, dass das Gehirn in seiner Gesamtheit versagt. Das Versagen des Gehirns kann nicht aufgehoben und das Gehirn kann nicht wiederbelebt werden. Für eine Organspende ist es verpflichtend, den Verlust der Hirnfunktion nachzuweisen. Dies ist eine der beiden grundlegenden Voraussetzungen.

Feststellung des unumkehrbaren Hirnfunktionsausfalles (Hirntod)
Zwei dafür qualifizierte Fachärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe des Spenders beteiligt sein dürfen, stellen nach einem von der Bundesärztekammer genau festgelegten Verfahren den unumkehrbaren Funktionsausfall des gesamten Gehirns (Hirntod) fest. Dies tun sie einzeln und unabhängig voneinander. Währenddessen werden der Kreislauf und die Herzfunktion durch künstliche Beatmung und Medikamente aufrecht erhalten. Als unumkehrbarer Funktionsausfall des gesamten Gehirns (Hirntod) wird der Zustand der unabänderlich erloschenen Funktionen des kompletten Gehirns, also des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms, bezeichnet. Das Gehirn ist das übergeordnete Steuerorgan aller elementaren Lebensvorgänge. Mit dem Erlöschen seiner Funktionen ist auch der Mensch in seiner Ganzheit gestorben. Richtlinien der BÄK zur Feststellung des Hirnfunktionsausfalles (Hirntod)

Informationsgespräch mit den Angehörigen

Die zweite grundlegende Vorraussetzung ist das Einverständnis zur Organspende. Kommt aus medizinischer Sicht eine Organspende in Betracht, führt der Arzt ein Informationsgespräch mit den Angehörigen. Dabei wird die künstliche Beatmung weiter aufrechterhalten (Kommt eine Spende nicht in Frage, können die Geräte ohne Wartezeit abgeschaltet werden).

Einstellung zur Organspende

  • mit vorliegendem Organspendeausweis
    Hat der Verstorbene einen Organspendeausweis ausgefüllt, so ist dies seine von ihm selbst getroffene schriftlich niedergelegte Entscheidung. Sie kann heißen: - Ja, ich stimme einer Organ- und Gewebespende uneingeschränkt zu; -  Ja, folgende Organe und Gewebe möchte ich spenden; - Über ja oder nein soll folgende Person entscheiden oder: - Nein, ich lehne ein Organ- und Gewebespende ab. In diesem Falle sind die Angehörigen einer Entscheidungsfindung enthoben. (Ausnahme: Person, die entscheiden soll)
  • ohne vorliegenden Organspendeausweis
    Liegt kein Organspendeausweis vor, müssen die Angehörigen im Sinne des Verstorbenen entscheiden. Das bedeutet, dass sie den ihnen bekannten Willen (dies setzt voraus, dass der Verstorbene mit ihnen über seine Einstellung zur Organspende gesprochen hat) oder den mutmaßlichen Willen erkunden müssen um diese Entscheidung zu treffen.

Bei Ablehnung einer Organspende werden die Geräte abgestellt und der Verstorbene wird den Angehörigen übergeben. Bei Zustimmung werden entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen die DSO (Deutsche Stiftung Organtransplantation), deren Aufgabe die Koordinierung der postmortalen Organspenden ist, und die Vermittlungsstelle für Organe ET (Eurotransplant) mit Sitz in Leyden tätig.

In Zusammenarbeit mit der DSO werden verschiedene Laboruntersuchungen (u. a. Blutgruppe und Gewebemerkmale) und Untersuchungen der freigegebenen Organe durchgeführt. Diese dienen der Feststellung der Eignung der jeweiligen Organe zur Übertragung und der Sicherheit des Empfängers.
Liegen alle Ergebnisse vor, erfolgt die Entnahme der für eine Spende freigegebenen Organe mit größter chirurgischer Sorgfalt im OP. Erst während dieser Operation wird endgültig entschieden, ob ein Organ zur Transplantation und für den vorgesehen Empfänger geeignet ist. Die Wahrung der Würde des Spenders ist uns hierbei wichtig und selbstverständlich. Ebenso ist eine Abschiednahme durch die Angehörigen nach der Spende selbstverständlich möglich. Der Leichnam des Verstorbenen wird danach zur Bestattung (die Art der Bestattung wird nicht durch eine Organspende beeinflusst) freigegeben. Die gespendeten Organe werden schnellstmöglich in die Transplantationszentren gebracht, in denen die vorgesehenen Empfänger bereits auf ihre Transplantation vorbereitet wurden. Dies ist Aufgabe der DSO. Aufgabe von ET ist es, die Spender und Empfängermerkmale abzugleichen, um so den bestgeeigneten Empfänger für die Spenderorgane zu ermitteln. Die Empfänger sind bei ET auf einer Warteliste geführt, damit ihre Daten jederzeit abrufbar sind.