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Fragen und Antworten zur Organspende

Nein. Sie entscheiden, was Sie ggf. spenden wollen. Über die Eignung der jeweiligen Organe entscheiden Ärzt*innen zum Zeitpunkt der Spende; das kalendarische Alter ist hier nicht maßgeblich. Gehörknöchelchen und Augenhornhäute können völlig unabhängig vom Alter gespendet werden.

Nur bei einer Krebserkrankung und einem positiven HIV-Befund wird eine Organspende grundsätzlich ausgeschlossen. Bei allen anderen Erkrankungen wird jeweils im Falle einer Spende entschieden.

Aus dem Koma können Menschen erwachen. Beim unumkehrbaren Funktionsverlust des Gehirns ist das nicht möglich. Dieser Verlust, auch Hirntod genannt, bedeutet den Tod und ist damit endgültig.

Ihre Einstellung zur Organspende hat keine Einfluss darauf: Erst nachdem alle Bemühungen Ihr Leben zu retten nicht verhindern konnten, dass das Gehirn seine komplette Funktion verloren hat (Hirntod), werden Fachärzt*innen zur Feststellung des unabänderlichen Funktionsverlustes des Gehirns konsultiert. Nur wenn das Einverständnis zur Organspende vorliegt, bestätigt Fachpersonal der Deutschen Stiftung für Organtransplantation dann vor Ort den Tod. Erst dann wird das Transplantationsteam beauftragt, Organe und/oder Gewebe zu entnehmen.

Nein. Eine Organspende kann nur bei Menschen erfolgen, deren Hirnfunktionsverlust (Hirntod) auch nachgewiesen worden ist. Dazu müssen die Herz- und Kreislauffunktionen während dieses Zeitraums künstlich aufrechterhalten werden. Dies ist nur auf einer Intensivstation möglich.

Der Ausweis und damit Ihre Entscheidung wird nirgends registriert. Niemandem sind Sie Rechenschaft darüber schuldig, wie und warum Sie entschieden haben und wie es auf Ihrem Ausweis steht.

Das Organspende-Register ist ein zentrales elektronisches Verzeichnis, in dem Sie Ihre Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende eintragen können. Der Eintrag ist freiwillig und kostenlos. Er kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Das Organspende-Register wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt. Mit der ersten Stufe ab dem 18. März 2024 ist das Organspende-Register über die Webseite www.organspende-register.de zugänglich und Sie können Ihre Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende dort abgeben. Ab Juli bis spätestens September 2024 wird die Abgabe einer Erklärung auch über die App Ihrer Krankenkasse möglich sein. In beiden Fällen müssen Sie sich online ausweisen, bevor Sie das Register ausfüllen. Infos zum Eintragen finden Sie hier. Organspendeausweis und Patientenverfügung bleiben weiterhin gültig!

Nein. Abrufberechtigt sind Ärzt*innen und Transplantationsbeauftragte der Krankenhäuser, in denen eine Organspende stattfinden kann. Sie sind namentlich benannt und dürfen nur im Falle einer möglichen Organspende dort hineinschauen.

Ja. Ab dem 14. Lebensjahr kann man darauf der Organspende widersprechen und ab dem 16. Lebensjahr ist der Ausweis komplett gültig.

Ja. Sie können Ihre Entscheidung jederzeit ändern. Füllen Sie einen neuen Organspendeausweis aus, löschen Sie Ihren Eintrag in der Patientenverfügung oder/und ändern Sie Ihren Eintrag im Organspende-Register. Warum Sie das tun, ist ganz allein Ihre Sache; darüber sind Sie niemandem Rechenschaft schuldig und darüber gibt es auch keine Vermerke.

Nach dem Transplantationsgesetz dürfen nur die nächsten Angehörigen nach dem Wissen der verstorbenen Person entscheiden. Dazu gehören Ehepartner*innen, eingetragene Lebenspartner*innen gefolgt von volljährigen Kindern, Eltern oder einem Vormund, den volljährigen Geschwistern und Großeltern. Sie müssen nach dem (mutmaßlichen) Willen der verstorbenen Person entscheiden, nicht nach ihren eigenen Vorstellungen zur Organspende.

Organhandel bzw. Kauf und Verkauf von Organen und/oder Geweben ist strengstens verboten und unterliegt strikten Kontrollen. Die gesetzlichen Regelungen sind in Deutschland eindeutig im Transplantationsgesetz festgelegt.

Organspenden sind chirurgische Eingriffe. Sämtliche Schnittführungen werden wie bei einer normalen Operation auch vorgenommen. Sichtbar sind nur die versorgten Hautschnitte.

Die Bedingungen für eine Lebendspende sind im Transplantationsgesetz geregelt und nur unter Verwandten 1. und 2. Grades, Ehe- und eingetragenen Lebenspartner*innen und Menschen, die sich in besonderer persönliche Verbundenheit nahestehen, möglich. Eine unabhängige Gutachterkommission prüft die Freiwilligkeit und finanzielle Interessenunabhängigkeit der Betroffenen. Eine Spende nach dem Tode hat aber immer Vorrang. Außerdem muss sichergestellt sein, dass zum geplanten Zeitpunkt kein Spenderorgan eines Toten oder einer Toten zur Verfügung steht.

In Dänemark, Georgien, Griechenland, Irland, Litauen, Malta, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, der Schweiz, der Türkei und Zypern gilt die Zustimmungslösung. Das bedeutet, dass wie in Deutschland auch, jede einzelne Person für sich entscheidet, ob sie nach ihrem Tode Organe spenden möchte. Der persönliche Wille wird in jedem Falle akzeptiert. Ist keine Entscheidung bekannt, werden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entscheiden.

In allen anderen europäischen Ländern gilt die Widerspruchslösung: Alle, die einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht nachweislich widersprochen haben (z. B. in einem Widerspruchsregister) gelten als Organspender*innen und eine Entnahme ist zulässig. Auch dort ist die Spende freiwillig, eine Ablehnung der Spende wird in jedem Falle akzeptiert. Allerdings wird eine Nicht-Entscheidung als Zustimmung gewertet. In einigen Ländern haben Angehörige ein Widerspruchsrecht.

Wie bei anderen Gesetzen auch hat jedes Land auch zur Organspende eigene Regelungen festgelegt. In vielen Ländern gilt die Widerspruchslösung oder die (erweiterte) Zustimmungslösung. Stirbt eine Person im Ausland, so greift die Regelung des jeweiligen Landes, nicht die des Heimatlandes. Deshalb ist es ratsam, sich vor einem Auslandsaufenthalt über die dort geltende Regelung zu informieren und einen Organspendeausweis in der Landessprache mitzunehmen. Organspendeausweise in verschiedenen Sprachen finden Sie hier.

Man kann die Patientenverfügung so verfassen, dass trotzdem die Möglichkeit einer Organspende besteht. Das Bundesministerium für Justiz bietet dazu unter Punkt 2.9. Organspende ausformulierte Textvorschläge: z.B. „ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tode zu Transplantationszwecken zu. Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dazu ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor.“  Um Unsicherheiten und Konflikte zu vermeiden, ist es wichtig, in diesem Punkt eindeutige Angaben zu machen und die Angehörigen darüber zu informieren.

Sie haben weitere Fragen? Kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu.

Kontakt

Organspende am UKM

Dorothee Lamann

Albert-Schweitzer-Campus 1, Gebäude W1
48149 Münster

 +49 251 83-51700 
  +49 251 83-57631
 organspende@­ukmuenster.de

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Unter der kostenlosen Rufnummer  0800 9040400 erreichen Sie das Infotelefon Organspende der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA).