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Organspende: Informationen

Im Transplantationsgesetz  sind die Zuständigkeiten, Bedingungen und Abläufe für eine Organspende genau geregelt. Eine Organspende findet deshalb immer nach demselben vorgeschriebenen Schema statt.

Um Organe spenden zu können, müssen sowohl medizinische als auch rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, sonst ist dies nicht möglich.

Medizinische Rahmenbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen

Arten der Organspende 

Medizinische Rahmenbedingungen

Verlust der Hirnfunktion

Nicht allen Patient*innen mit schweren Hirnschädigungen kann auf der Intensivstation geholfen werden. Bei manchen Menschen sind die Schäden so erheblich, dass das Gehirn in seiner Gesamtheit versagt. Das Versagen des Gehirns kann nicht aufgehoben und das Gehirn kann nicht wiederbelebt werden. Für eine Organspende ist es verpflichtend, den Verlust der Hirnfunktion nachzuweisen. Dies ist eine der beiden grundlegenden Voraussetzungen.

Feststellung des unumkehrbaren Hirnfunktionsausfalles (Hirntod)

Zwei dafür qualifizierte Fachärzt*innen, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe der spendenden Person beteiligt sein dürfen, stellen nach einem von der Bundesärztekammer genau festgelegten Verfahren den unumkehrbaren Funktionsausfall des gesamten Gehirns (Hirntod) fest. Dies tun sie einzeln und unabhängig voneinander.
Währenddessen werden der Kreislauf und die Herzfunktion durch künstliche Beatmung und Medikamente aufrechterhalten. Als unumkehrbarer Funktionsausfall des gesamten Gehirns (Hirntod) wird der Zustand der unabänderlich erloschenen Funktionen des kompletten Gehirns, also des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms, bezeichnet. Das Gehirn ist das übergeordnete Steuerorgan aller elementaren Lebensvorgänge. Mit dem Erlöschen seiner Funktionen ist auch der Mensch in seiner Ganzheit gestorben.

Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) zur Feststellung des Hirnfunktionsausfalles (Hirntod)

Rechtliche Rahmenbedingungen

Informationsgespräch mit den Angehörigen

Die zweite grundlegende Voraussetzung ist das Einverständnis zur Organspende. Kommt aus medizinischer Sicht eine Organspende in Betracht, führt das ärztliche Fachpersonal ein Informationsgespräch mit den Angehörigen. Dabei wird die künstliche Beatmung weiter aufrechterhalten. (Kommt eine Spende nicht in Frage, können die Geräte ohne Wartezeit abgeschaltet werden.)

Einstellung zur Organspende

mit vorliegendem Organspendeausweis

Hat die verstorbene Person einen Organspendeausweis ausgefüllt, so ist dies eine selbst getroffene, schriftlich niedergelegte Entscheidung. Sie kann heißen:

  • Ja, ich stimme einer Organ- und Gewebespende uneingeschränkt zu;
  • Ja, folgende Organe und Gewebe möchte ich spenden;
  • Über ja oder nein soll folgende Person entscheiden;
  • Nein, ich lehne ein Organ- und Gewebespende ab. In diesem Falle sind die Angehörigen einer Entscheidungsfindung enthoben. (Ausnahme: Person, die entscheiden soll)

ohne vorliegendem Organspendeausweis

Liegt kein Organspendeausweis vor, müssen die Angehörigen im Sinne der verstorbenen Person entscheiden. Das bedeutet, dass sie den ihnen bekannten Willen (dies setzt voraus, dass die verstorbene Person mit ihnen über ihre Einstellung zur Organspende gesprochen hat) oder den mutmaßlichen Willen erkunden müssen, um diese Entscheidung zu treffen.

Arten der Organspende

Es gibt zwei Arten der Organ- und Gewebespende: die Spende nach dem Tod und die Lebendspende.

Spende nach dem Tod

Verstorbene können unter bestimmten Voraussetzungen Organe (Herz, Lunge, Leber, Nieren, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm) und Gewebe (Horn- und Lederhaut der Augen, Herzklappen, Haut, Blutgefäße, Knochen- und Knorpel- und Weichteilgewebe sowie Gewebe, die aus Bauchspeicheldrüse oder Leber gewonnen werden) spenden:

Voraussetzungen

Verstorbene können nur dann Organe spenden, wenn:

  • das Einverständnis vorliegt,
  • der Hirntod von zwei unabhängigen Fachärzt*innen festgestellt worden ist (währenddessen müssen der Kreislauf und die Herzfunktion durch künstliche Beatmung und Medikamente aufrechterhalten werden) und
  • das Spenderorgan bzw. die Spenderorgane geeignet sind.

Verstorbene können nur dann Gewebe spenden, wenn:

  • das Einverständnis vorliegt und
  • der Zeitpunkt des Versterbens nicht länger als 72 Stunden zurückliegt.

Weitere Infos zur Gewebespende

Lebendspende

Zu Lebzeiten ist eine Spende der Niere, selten auch des Gewebes, eines Teils der Leber und der Stammzellen möglich.

Voraussetzungen

Eine Nierenspende ist nur gestattet, wenn sich die spendende Person und die empfangsberechtigte Person nahestehen (Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, nahe Verwandte, nachweislich besonders verbundene Personen oder als „Cross-over-Spende“, also dem Zusammenbringen von Paaren aus spendenden Personen und empfangsberechtigten Personen).

Zudem muss die Person

  • volljährig und einwilligungsfähig sein,
  • ihr Einverständnis vorlegen,
  • umfangreich ärztlich über die eigenen Risiken aufgeklärt und zur Spende geeignet sein sowie
  • sich langfristig einer medizinischen Nachbetreuung unterziehen.

Übrigens: Eine Kommission aus unabhängigen Ärzt*innen, Jurist*innen und Psycholog*innen muss das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bestätigen. Das heißt, jede Lebendspende wird durch eine unabhängige Kommission geprüft.

Weitere Informationen zur Stammzellspende